Sleipnir-Redaktion on Tue, 7 Mar 2000 21:51:59 +0100 (CET) |
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[Nettime-bold] Defaming the state? - Verfassungsbeschwerde |
Verfassungsbeschwerde unten
New Proceedings
start on March 9nd
Amtsgericht
Berlin-Tiergarten, Turmstrasse 91, Raum D 107, 14.30am
Mr. Röhler
is currently being accused by the state attorney of defaming the state
and its symbols and
must answer
in court for the charges the state has levelled against him. If found "guilty"
of this "crime"
(which in pseudodemocratic
Germany happens to be a crime), he could be punished under the German
Federal penal
code with a fine or a jail sentence, or both.
In the former
Eastern bloc German Democratic Republic, this "crime" was referred to in
East Germany's
penal code as
"agitation against the state." It is the same event as the one West Germany
has penalized
ever since its
inception as "slander against the state and its symbols." No crime of deed
is being pursued
in both cases,
but "crimes" of thought disseminated in public on paper.
At the time when
the Communist government of East Germany existed, whenever somebody was
accused and
eventually punished for agitating against the state, such an event was
taken by the West
German press
and official sources to be a sign that, indeed, East Germany was nothing
but a "totalitarian"
state, a state
where nobody could speak their minds.
Rarely did they
assail at that time the encroachment of the state on individual rights,
in this case freedom
of expression,
belief and conscience. The reason for this seems to lie in the fact that
West Germany
could not offer
the individual a better lot than East Germany. Now that the comparison
is gone, we are left
with a monopolist
who deludes himself into believing he is the measure of all standards.
Why is it, then,
when the same deed is commited today in unified Germany, this deed is regarded
as
being worthy
of punishable by the state? If it had been commited in the German Democratic
Republic, it
would have been
regarded as an act of courage and even patriotism. How can a citizen's
duty in one part
of the country
be a crime in another?
The commentaries,
which in Germany are regarded as reliable sources useful for understanding
the law
correctly, state
that the purpose of the law punishing slander and defamation of the state
is designed to
protect the
state from public mockery, denunciations and disparaging remarks.
If these objectionable
remarks were to be randomly disseminated, then a situation would occur
in which
citizens would
be denying the state the loyalty and respect they owe it. This would eventually
result in
undermining
the public order to an extent that the government could no longer govern
society.
Examples of such activities undermining the public order are also given in the commentaries as follows:
1) claiming that
there are similarities between the post-war German Republic that was constituted
in the
year 1949 and
the Third Reich of the National Socialists,
2) claiming that post-war Federal Germany is a state where injustice prevails and justice is an exception,
3) claiming that
Federal Germany is not a democracy, but rather a distorted image or representation
of
that form of
government Germany constitutionally claims to practice,
4) damaging the
reputation of the Federal German state by other means - either domestically
or
internationale.
Now, the intention
of the law as stated by the commentaries attempting to interpret the law
contradicts the
notion of popular
sovereignty that is supposed to be the ruling principle of the post-war
state according to
the constitution.
The commentaries,
moreover, do not state that, if an individual were to substantiate the
above
objectionable
claims punishable by law, he or she would become exempt from any prosecution
and/or
criminal penalty.
Instead, they lead one to believe that, regardless of whether the punishable
claims are
substantiated
or not, their postulation and dissemination are prosecutable and eventually
punishable. In
other words,
the law forbids even rational discourse on this issue. It regards such
claims and their
verbalization
to be emotional epithets which are, as such, inadmissible in Federal German
society.
The government
obviously fears that, if this law does not remain in the books, many people
will entertain
ideologies and
world views that are not in allignment with the unofficial state religion
of Federal Germany.
If it was right
and expedient to agitate against the state under East German Communist
rule, then it
because the
Germans "over there" were not being governed by the proper master. But
now they have the
right master,
hence agitating against the state - no matter in what form - is a crime,
because it allegedly
foments insubordination
against a legitimate master who makes no mistakes.
Democracy in
this context seems to be the only government on the face of this earth
where the so-called
"sovereign"
"commands" its state apparatus to perform official acts (e.g., laws, administrative
acts and
court decisions)
that are directed against himself and put himself at a disadvantage. Isn't
this a strange
sovereign? What
monarch would act in this manner?
Zeitschrift fuer Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir im Verlag der
Freunde, Andreas
Roehler (V.i.S.d.P.), Postfach 350264, 10211 Berlin, Tel./Fax: (49/0/30)-42857835
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Nächster Verhandlungstermin: 9. März 2000, 14.30 Uhr, D 107,
Turmstr. 91, Berlin-Moabit
Berlin, den 6. 3. 2000
81 Js 1234/98, 272 Ds 648/99
An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Gefahr im Verzug! Eilt!
Es wird Verfassungsbeschwerde wegen der Verweigerung rechtlichen Gehörs
und aus allen
rechtlichen Gründen erhoben
Die Beschwerde ist zulässig
wegen der Schwere der Verletzung eines fundamentalen Prinzips einer freiheitlich
demokratische
Grundordnung und der daraus folgenden
Bedeutung für die Allgemeinheit sowie
wegen der unmittelbaren Gefahr durch die Verweigerung rechtlichen Gehörs
in einem laufenden Verfahren,
dessen Fortführung für den 9. März terminiert ist und also
wegen der Bedeutung der Sache.
Akz.: 81 Js 1234/98, 272 Ds 648/99; Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Es wird wegen dieser Gefahr zugleich beantragt, das Gericht möge zum
Zweck der Gefahrenabwehr
unmittelbar handeln, die für den 9. März 2000 mündlich ausgesprochene
Ladung aufheben und das Verfahren
bis zur Klärung der Beschwerde aussetzen.
Gründe:
In einer Verhandlung am 2. März 2000 vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten
wegen eines
Presseinhaltsdeliktes verbot RiAG Brinkmann dem Angeklagten wiederholt
und teilweise unter Androhung
von Zwangsmitteln die Antragstellung, bzw. machte den Versuch, eine die
Menschenwürde unmittelbar
verletzende Auflage zu verhängen, und nur stichwortartigen [sic!]
Vortrag zuzulassen.
Zum Hergang im einzelnen:
In Zusammenhang mit einer Frage zur Besetzung des Gerichts erkundigte sich
der Beschwerdeführer, ob
seine Annahme, die Frau Richterin trage einen Doktortitel und sei mit diesem
anzusprechen, richtig sei. Die
Richterin entgegnete in einem barschen, ihn zurechtweisenden Ton: „Nein,
das ist doch bekannt!" Der
Beschwerdeführer wies darauf hin, daß er keine nähere Kenntnis
der Richterschaft am Amtsgericht habe
und daß das Gericht eine solche Frage ob der korrekten Anrede daher
auch nicht als unangemessen
interpretieren könne. Nachdem die Richterin kein Zeichen des Einlenkens
gab, statt dessen weiteren Unwillen
bereits zu Beginn der Verhandlung bekundete, also in einem Stadium, das
für Übellaunigkeit keinerlei
nachvollziehbaren Anlaß bot, bestand die Besorgnis der Befangenheit.
Der Versuch, einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit
zu stellen, scheiterte am
Einspruch der Richterin, die erklärte, zunächst einen Antrag
auf Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit verlesen zu wollen, der vor Eröffnung der Hauptverhandlung
dem Gericht vorlag und sich auf
Handlungen im Vorverfahren bezog, die bereits zur Besorgnis Anlaß
gegeben hatten.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, daß nach seiner Kenntnis
des Verfahrensrechts Anträge auf
Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stets unmittelbar
auf das Ereignis hin zu
stellen sind und nicht später nach Verhandlung und Verlesung anderer
Anträge verhandelt werden dürfen.
RiAG Brinkmann verweigerte das rechtliche Gehör und erklärte,
sie mache von ihrer Kompetenz, von ihrem
Recht zur Verfahrensführung Gebrauch und ordnete an, daß anstelle
der Antragstellung zum Ereignis der
dem Gericht bereits vorliegende Antrag verlesen werde.
Der Beschwerdeführer beantragte eine kurze Unterbrechung, um seinen
Antrag zum Zwecke späterer
Stellung schriftlich zu formulieren, da nach Verlesung und Beratung des
bereits vor Beginn der Verhandlung
vorliegenden umfangreichen Antrages, der sich u.a. auf schwerwiegende,
von der Richterin im Vorverfahren
trotz Widerspruch tolerierte Verletzungen des Presserechts und weitere
schwerwiegende Rechtsverletzungen
im Vorverfahren bezog, die Gefahr bestand, daß das unmittelbare Geschehen
nicht mehr oder nur noch
unvollkommen präsent sei und eine präzise Antragstellung und
somit die Rechtssicherheit beeinträchtigt
würde.
RiAG Brinkmann verweigerte die Unterbrechung und erklärte, der Beschwerdeführer
könne sich diese
Aufzeichnungen auch während der Verlesung dieses Antrages machen,
da dieser ihm dem Inhalt nach ja
bekannt sei. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er wünsche,
der Verhandlung in allen ihren Teilen zu
folgen, sei an diesem Folgen aber gehindert, wenn er während der Verlesung
einen Antrag formulieren solle.
Er verwies auch darauf, daß es für ihn als juristischem Laien
ohnehin schwierig sei, eine den Anforderungen
eines justizförmigen Verfahrens entsprechenden Antrag zu stellen,
da ihm hierfür die Ausbildung fehle. Er
machte an dieser Stelle darauf aufmerksam, daß er den Beistand eines
Verteidigers benötige; wie im
Vorverfahren bereits vergeblich kundgetan.
Frau RiAG Brinkmann kam diesem Begehren nicht nach und begann statt dessen
mit der Verlesung des dem
Gericht bereits vor der Eröffnung der Hauptverhandlung vorliegenden
Antrages. Dieser wurde unmittelbar
nach der Verlesung auf Einlassung des Staatsanwaltes mit der Begründung,
er diene nur der
Prozeßverschleppung, als unzulässig abgelehnt.
Nach kurzer, etwa fünfminütiger Unterbrechung beantragte der
Beschwerdeführer erneut die Ablehnung der
RiAG Brinkmann wegen der Besorgnis der Befangenheit. RiAG Brinkmann rief,
nachdem er zu sprechen
begonnen hatte, in die Antragstellung korrigierend hinein der Beschwerdeführer
hatte nunmehr aus dem
Gedächtnis zitiert. Streitpunkt war die Wiedergabe eines Satzes durch
den Angeklagten, der die
Zurechtweisung der RiAG Brinkmann im Gedächtnis hatte mit „Das müssen
Sie doch wissen!", während
RiAG Brinkmann nunmehr erneut unwirsch dazwischen fahrend erklärte,
gesagt zu haben, „Das ist doch
bekannt!"
Obwohl der Beschwerdeführer auf diese Korrektur ungeachtet des Tonfalles
einging und nunmehr die
Wendung der Richterin wie vorgegeben übernahm, rief RiAG Brinkmann
erneut dazwischen und unterbrach
die Antragstellung schließlich vollständig mit den im Ärger
ausgesprochenen Worten: „Das haben Sie bereits
mit dem anderen Befangenheitsantrag bekannt gegeben."
Diese Feststellung war nicht nur inhaltlich vollkommen unzutreffend im
dem Gericht bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung vorliegenden Antrag befindet sich keinerlei Erwähnung
der Frage der Führung eines
akademischen Grades , sondern gab wegen des deutlich ärgerlichen und
abweisenden Tonfalls, in dem diese
in die Antragstellung hineinsprach und die Antragstellung unterbrach, erneut
zur Besorgnis der Befangenheit
Anlaß.
Der Beschwerdeführer kündigte an, auf diese Unterbrechung hin
einen weiteren Antrag auf Ablehnung
wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Auf diesen Hinweis hin
wurde ihm erlaubt, den Antrag zu
Ende zu formulieren. Dieser wurde mit der Begründung abschlägig
beschieden, er diene lediglich der
Verschleppung des Verfahrens und sei unzulässig.
Der Beschwerdeführer setzte darauf hin an, den bereits angekündigten
weiteren Antrag zu formulieren, der
sich auf die Art und Weise der Unterbrechung der vorherigen Antragstellung
stützte.
Frau RiAG Brinkmann fuhr wiederum ärgerlich dazwischen, und es kam
dann zu einer Art Kettenreaktion
dergestalt, daß die Richterin in die Formulierung des jeweils aktuellen
Antrages stets herabsetzend und diesen
unterbrechend hineinsprach, welches auf der Stelle zum Notat seitens des
Angeklagten und zu weiterer
Antragstellung wegen der Besorgnis der Befangenheit führte in welche
die Richterin, die offenbar die
Herrschaft über sich selbst verloren hatte, nunmehr regelmäßig
hineinkritisierte und argumentierte. Auf diese
Weise kam es zu seriellem Geschehen: In wenigen Minuten liefen mehrere
Befangenheitsanträge auf (die
genaue Zahl ist wegen der Turbulenz, mit der das Geschehen sich ereignete,
hier nicht mehr zu bestimmen).
Die Richterin schnitt dem Angeklagten schließlich mit drohendem Ton
ganz und gar das Wort ab und kündigte
Zwangsmaßnahmen an, falls der Angeklagte weitere Anträge zu
stellen versuche, wodurch sich dieser zum
Schweigen genötigt sah.
Nachdem die Antragstellung wegen der Besorgnis der Befangenheit auf diese
Weise per Amtsgewalt
verhindert wurde, schritt RiAG Brinkmann zur Vernehmung.
Nach Feststellung der Personalien und der persönlichen Umstände
machte der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam, daß die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gewährleistet
war.
Wie der Beschwerdeführer und andere Prozeßteilnehmer in seiner
Begleitung feststellen mußten, befand sich
im Eingangsbereich des Gerichtes, in dem üblicherweise Zeit und Ort
der Verhandlungen bekanntgegeben
werden, kein entsprechender Aushang zu dem hier in Frage kommenden Sitzungssaal
D 107. Auch die
Auskunftsstelle, bei der Erkundigungen eingeholt wurden, wußte nichts
von einer Verhandlung in einem Raum
D 107. Dieser Sachverhalt kann inzwischen durch eidesstattliche Versicherung
eines Besuchers, der die
Verhandlung wegen Nichtbekanntgabe nicht aufsuchen konnte, zusätzlich
beglaubigt werden.
(Es sei vermerkt, daß sich Amtsgericht und Landgericht Tiergarten
gemeinsam in einem weit verzweigten
und verwinkelten Gebäude mit schätzungsweise mehreren hundert
Sitzungssälen befinden, die auf
verschiedene Gebäudetrakte verteilt, teilweise nur über schmale,
schwer auszumachende Durchgänge zu
erreichen sind. Eine Erforschung des Verhandlungsstoffes über das
einzelne und sukzessive Ablesen der vor
den einzelnen Räumen angebrachten Sitzungsblätter ist nicht möglich.
Raum D 107 befindet sich zudem im
hinteren, nur schwer zu erreichenden Teil des Gebäudes.)
In seinem Antrag zitierte der Beschwerdeführer die Rn 3 zu §
169 aus Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44.
Aufl. wie folgt: „Die Öffentlichkeit im Sinn des § 169 besteht
darin, daß jedermann aus dem Publikum ohne
Rücksicht auf seine Gesinnung oder seine Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Bevölkerungsgruppe sich ohne
besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen
kann." (Antrag mit
Ausnahme dieser Stelle, die unmittelbar aus dem Kommentar verlesen wurde,
handschriftlich der
Protokollantin überreicht.)
RiAG Brinkmann zeigte sich von dieser Rüge mangelnder Öffentlichkeit
unbeeindruckt und lehnte den Antrag
mit dem Hinweis ab, die Besucher hätten Gelegenheit, sich auf dem
unmittelbar vor dem Sitzungsraum
befindlichen Terminblatt zu informieren. Diese Auskunft entsprach aber
aus den oben angeführten Gründen
und auch vor dem Hintergrund, daß die Verhandlungssäle des Amtsgerichtes
und des Landgerichtes
Tiergarten sich nicht nur für das Publikum ununterscheidbar in dem
oben beschriebenen weiträumigen
Gebäudekomplex befinden und der in Rede stehende Verhandlungssaal
D 107 am hintersten Ende desselben
nur über mehrere Quergebäude aufzusuchen ist, offenkundig nicht
dem Erfordernis.
Der Beschwerdeführer erklärte nach Ablehnung der ersten Öffentlichkeitsrüge,
daß das Gebot der
Öffentlichkeit in weiterer Hinsicht verletzt sei und hob an, einen
entsprechenden Antrag zu stellen. Die
Richterin unterbrach diesen Versuch im Ansatz, und stellte die Forderung
auf, diesen Antrag nicht vollständig,
sondern nur stichwortartig zu verlesen, da die Zeit fortgeschritten sei
und sie eine weitere Verhandlung um
12.00 Uhr zu absolvieren habe (die aktuelle Verhandlung hatte etwa 11.10
Uhr begonnen und bislang ca. 30
Minuten gedauert).
Der Beschwerdeführer protestierte ob der Beschneidung seiner Rechte.
Er erklärte, daß das Prinzip einer
öffentlichen Verhandlung auch verletzt sei, wenn die Anträge
nur stichwortartig und nicht im vollen Wortlaut
verlesen werden dürften. Es entspann sich ein kurzer Wortwechsel zu
diesem Thema, in dessen Verlauf Frau
RiAG Brinkmann in Erregung geriet.
RiAG Brinkmann verbot nun eine jede Antragstellung seitens des angeklagten
Beschwerdeführers und
bedrohte diesen mit Ordnungsmitteln für den Fall, daß er entgegen
ihrer Anweisung weitere Anträge zu
stellen versuche.
Die Richterin wies, nachdem der Beschwerdeführer auf diese Androhung
hin schwieg, den Staatsanwalt an,
die Anklageschrift zu verlesen, was auch geschah. Nach Verlesung der Anklageschrift
wurde die
Verhandlung unterbrochen und auf den 9. März 2000 vertagt.
Weiteres zu Bedeutung und Hintergrund der Sache:
Die Gefahr der Wiederholung und Fortsetzung rechtswidriger Verfahrensführung
am 9. März 2000 ist
erheblich.
Es ist zu befürchten, daß die Rechtsverletzungen nicht allein
auf einen spontanen Willensentschluß der
Richterin zurückgehen, sondern systematischen Charakter tragen, deren
Ursache in schweren
Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung am 15. 11.
1995 zu suchen ist (das
Verfahren ist inzwischen eingestellt, die Akten aber wurden in die Folgeverfahren
übernommen und entfalten
dort, bis ins aktuelle Verfahren hinein, ihre verzerrende Wirkung). Seinerzeit
sind die Ermittlungsakten
erheblich zum Nachteil der Beschuldigten, denen verwehrt wurde, Zeuge der
Durchsuchung zu sein,
manipuliert worden.
Rechtswidrig war auch der Umfang der Beschlagnahme. Es hätte, da die
am 15.11.1995 angeblich gesuchten
Beweisstücke bereits vorlagen, keinerlei Durchsuchungen und Beschlagnahmen
der allgemeinen
Verlagsausrüstung wie der Computer, der Monitore, des Kopiergeräts,
der Buchhaltungsunterlagen usw., die
den Großteil des Schadens verursachten, bedurft. Anlaß der
Ermittlungen waren angebliche
Presseinhaltsdelikte, die ohne weiteres auf Grundlage der bei der Staatsanwaltschaft
bei Erwirkung der
Durchsuchungsbeschlüsse bereits vorliegenden Exemplare der Zeitschrift
Sleipnir hätten verhandelt werden
können.
Trotz Verfahrenseinstellung, trotz Beschwerden und Herausgabeverlangen
seitens des Anwalts (Kopien
können zur Glaubhaftmachung übersandt werden) weigert sich der
auch im aktuellen Verfahren am 2. 3.
2000 aufgetretene Staatsanwalt Mohr die Computer, das Kopiergerät
usw. zurückzugeben.
Statt dessen wurden seit dem 15. 11. 1995 wurden eine Reihe neuer Verfahren
inszeniert, die jeweils wegen
der Unschuld der Betroffenen nicht zum Erfolg führen konnten, andererseits
aber, wie das hier mit
Beschwerde angegriffene Verfahren, stets von Unregelmäßkeiten
und Rechtsverletzungen geprägt waren.
Hochachtungsvoll
Andreas Röhler
per Fax ohne Unterschrift gültig
Zur Glaubhaftmachung werden folgende Anlagen übersandt:
Anlage 1
Eidesstattlicher Erklärung von Luis Fernandez Vidaud zur Glaubhaftmachung
der Unauffindbarkeit des
Verhandlungsraumes für ein nicht unmittelbar geladenes Publikum.
Anlage 2
Eidesstattliche Erklärung von Peter Töpfer zur Glaubhaftmachung
des Geschehens während der Verhandlung
(wird mit der Post gesandt)
Anlage 3
Beschwerde von RA Dr. Eisenecker, Goldenbow, vom 22. 2. 2000 (wird mit der Post gesandt)
Anlage 4
Befangenheitsantrag gegen RiAG Brinkmann, der dem Gericht vor der Eröffnung
der Hauptverhandlung
vorlag
Mit
Anlage 5
werden weitere, eventuell relevanter Geschehnisse zur Beleuchtung des Hintergrunds
mitgeteilt.
-----------------------------------------------------------------------------
Anlage 1
Eidesstattliche Erklärung von Luis Fernandez Vidaud zur Glaubhaftmachung
der Unauffindbarkeit
des Verhandlungsraumes für ein nicht unmittelbar geladenes Publikum.
Berlin, den 02.03.2000
Abschrift (Handschriftliches Original wird mit der Post gesandt)
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
von Luis Fernandez Vidaud
Ich betrat das Gebäude des Amtsgerichts Tiergarten heute um 10.55
Uhr und begab mich in den Saal (504?),
in dem die Verhandlung in Sachen Röhler vor etwa 1 Jahr stattgefunden
hat. Die Verhandlung in Röhlers
Sache fand aber heute dort nicht statt. Ich ging unter zur Personenkontrolle
und fragte nach dem Raum, in
dem diese Verhandlung stattfinden soll. Die Polizistin verwies mich auf
die Pförtner, die in der Kabine
„Auskunft" saßen. Der erste Pförtner, ein schwarzhaariger und
robusterer Herr, sagte mir, daß er über keine
Verhandlungsliste verfüge. Darum muß er mich auf die Tafeln
rechts von der Kabine aufmerksam machen.
Ich durchsuchte mehrmals diese Tafeln, konnte aber keinen Hinweis auf die
Verhandlung in Sachen Röhler
finden.
Mir blieb nichts anderes übrig als die Auskunftskabine erneut zu befragen.
Diesmal saß ein anderer Herr am
Stuhl ein blonder, jüngerer, stabilerer und ich muß sagen netter
Mann.
Er hatte aber die Verhandlungsliste in der Hand, die er sorgfältig durchblätterte, aber er fand nichts.
Ich sagte: Möglicherweise ist die Verhandlung kurzfristig ausgefallen. Sie haben Ihr Bestes getan. Danke.
Diese Angaben sind wahr und dem Grunde nach vollständig und lückenlos.
Luis Fernández Vidaud
Anlage 2
Eidesstattliche Erklärung von Peter Töpfer zur Glaubhaftmachung
des Geschehens während der Verhandlung
(wird mit der Post gesandt)
Anlage 3
Beschwerde von RA Dr. Eisenecker, Goldenbow, vom 22. 2. 2000 (wird mit
der Post gesandt)
Anlage 4
Befangenheitsantrag gegen RiAG Brinkmann, der dem Gericht vor der Eröffnung
der Hauptverhandlung
vorlag
(Abschrift)
An das Amtsgericht Tiergarten
Turmstraße 91
10548 Berlin
Berlin, den 2. 3. 2000
Gegen die RiAG Brinkmann wird ein Antrag auf Ablehnung wegen der
Besorgnis der Befangenheit
gestellt.
Gründe:
RiAG Brinkmann hatte mit Beschluß vom 28.01.2000 den Antrag auf Beiordnung
im terminierten Verfahren
abschlägig beschieden. Sie führte in ihrer Ablehnung aus, die
Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lägen
nicht vor. Die Sach- und Rechtslage sei überschaubar und entsprechend
einzustufen. Dies ist, wie sie aus der
Anklage wissen muß, offenkundig nicht der Fall.
Die Anklage erhebt den Vorwurf, „Schriften, die zum Haß gegen Teile
der Bevölkerung und gegen eine
religiöse Gruppe aufstachelten und die Menschenwürde anderer
dadurch angriffen, daß die vorbezeichnete
Gruppe beschimpft wurde, verbreitet, bezogen und vorrätig gehalten
zu haben, um sie zu verbreiten".
Ein solches Vergehen kann, wenn es denn wahr und geschehen wäre, keineswegs
auf die leichte Schulter
genommen werden.
Zwar ließe sich ein radikal-liberaler Standpunkt vertreten, demnach
Meinungsäußerungen und Werturteile
gegenüber anderen Teilen der Bevölkerung grundsätzlich frei
zu sein haben und Schutzvorschriften wegen
Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener usw. jeweils nur
auf konkret zu bezeichnende
Personen anzuwenden seien, nicht aber auf ganze, teilweise abstrakte, Gruppen.
Eine solche Auffassung, die
der geltende § 130 StGB bekannterweise nicht vertritt, erscheint andererseits
in Übereinstimmung mit dem
Grundgesetz, mit der UN-Menschenrechtscharta und der europäischen
Menschenrechtskonvention. Der in
diesem Strafverfahren bemühte § 130 StGB (Volksverhetzung) ist
daher aus gutem Grund in der Literatur
vielfach als mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar
bezeichnet worden. Diese
Rechtsauffassung wurde jedoch von einer Mehrheit der Bundestagsabgeordneten
nicht geteilt, die 1994 die
jetzige Fassung des sog. Volksverhetzungsparagraphen beschlossen haben.
Nur unter der Annahme, Frau
RiAG Brinkmann würde zu den Kritikern des geltenden Paragraphen gehören,
wäre die Formulierung, ein
Verstoß gegen diese Strafvorschrift sei nicht als schwer einzustufen,
glaubhaft.
Von einer solchen Annahme kann aber bereits deshalb nicht ausgegangen werden,
weil die RiAG Brinkmann
die Anklage in diesem Fall gar nicht zur Verhandlung zugelassen hätte.
Es ist daher umgekehrt von einer
vorurteilsbeladenen und mutwilligen Fehlbetrachtung auszugehen.
Daß die Richterin meint, eine solche Tat sei nicht als schwer einzustufen,
ist vor dem Hintergrund der
aktuellen Justizpraxis unglaubwürdig. Es besteht der Verdacht, daß
die Richterin die Ausführung, es handele
sich nicht um eine schwerwiegende Straftat, einzig und allein zu dem Zweck
aufgestellt hat, die Beiordnung
eines Verteidigers als entbehrlich erscheinen zu lassen.
Diese Beurteilung scheint auch vor dem Hintergrund schwerwiegender Vorwürfe
des Beschuldigten an die
Adresse der Staatsanwaltschaft zwingend. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt
die Notwendigkeit einer
rechtsstaatlichen Normen folgenden Verfahrensführung. RiAG Brinkmann
wurde bereits darauf aufmerksam
gemacht.
Eine schwierige Situation und schwierige Rechtslage ist entstanden, weil
die Staatsanwaltschaft in einer Reihe
von Verfahren, deren Auswirkungen bis in das aktuelle reichen, sich schwerwiegender
Rechtsverletzungen
schuldig gemacht hat. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet hier Abhilfe. Diese
zu erlangen, ist der Beistand einer
Verteidigers unerläßlich (auch wegen der Prinzipien der sog.
Waffengleichheit, des fair-trial usw.).
Wie aus den Akten ersichtlich und im Beschwerdeschreiben vom 27. Dezember
1999 angeführt, haben die
Anklagebehörde wie auch das Amtsgericht die Beschränkungen, die
ihnen bei Strafverfolgung wegen
Presseinhaltsdelikten durch das Pressegesetz auferlegt sind, gröblich
mißachtet und im wesentlichen durch
diese Mißachtung großen Schaden verursacht.
Zum Schutz der Presse vor exzessiven Strafverfolgungsmaßnahmen und
vor dem Hintergrund der Bedeutung,
die der Arbeit der Presse bei der Herstellung einer freiheitlich-demokratischen
Grundordnung, für das
Funktionieren eines demokratisch verfaßten Gemeinwesens zukommt,
bestimmt das Landespressegesetz enge
Grenzen sowohl für die Dauer als auch für den Umfang von Beschlagnahmen.
Die Schutzvorschriften der § 13 und § 15 Landespressegesetz sind
von den verfahrensbeteiligten
Strafverfolgungsorganen mehrfach gröblich mißachtet worden.
§ 15, Absatz 1 Landespressegesetz bestimmt: „Die Beschlagnahmeanordnung
ist aufzuheben, wenn nicht
binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige
Einziehung oder
Unbrauchbarmachung beantragt ist." Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme,
ohne daß die selbständige
Einziehung bzw. Unbrauchbarmachung beantragt war, über den 15.12.1995
hinaus, war und ist illegal.
Es wurde dringend die Beendigung dieses rechtswidrigen und existenzbedrohenden
Zustandes als
Voraussetzung für ein faires Verfahren verlangt.
Rechtswidrig war der Umfang der Beschlagnahme. Es hätte, da die am
15.11.1995 angeblich gesuchten
Beweisstücke bereits vorlagen, keinerlei Durchsuchungen und Beschlagnahmen
der allgemeinen
Verlagsausrüstung wie der Computer, der Monitore, des Kopiergeräts,
der Buchhaltungsunterlagen usw., die
den Großteil des Schadens verursachten, bedurft. Anlaß der
Ermittlungen waren angebliche
Presseinhaltsdelikte, die ohne weiteres auf Grundlage der bei der Staatsanwaltschaft
bei Erwirkung der
Durchsuchungsbeschlüsse bereits vorliegenden Exemplare der Zeitschrift
Sleipnir hätten verhandelt werden
können.
Das Amtsgericht wurde bei den 1996 und 1997 anberaumten Terminen wiederholt
auf die unrechtmäßige
Verfahrensweise aufmerksam gemacht. Nachdem Hinweise in die Öffentlichkeit
gelangten, daß das
Verfahren wesentlich nicht von der Vertretung der Anklage und deren Hilfsorganen,
sondern vom
Inlandsgeheimdienst betrieben wurde, beantragten Rechtsanwalt Schrank und
der Unterzeichner in
gleichlautenden Anträgen, den Hinweisgeber als Zeuge zu laden und
über die eigentümliche
Verfahrensführung zu befragen. Statt über diesen Antrag zu entscheiden,
wies RiAG Maietti daraufhin die
Angeklagten wie auch das Publikum an, den Saal zu verlassen, und machte
Anstalten, mit der Vertretung der
Anklage und den beiden Rechtsanwälten unter Ausschluß der Öffentlichkeit
zu verhandeln. Von diesem
Vorhaben ließ sie auch trotz meines Protestes und dem Hinweis auf
die gebotene Öffentlichkeit der
Verhandlung nicht ab. Nach ca. 15minütiger Verhandlung unter Ausschluß
der Öffentlichkeit wie auch der
Angeklagten wurden Angeklagte und Publikum wieder in den Saal gerufen.
Richterin Maietti verkündete, ich
sei auf diesen Antrag hin der von Rechtsanwalt gleichlautend gestellt wurde
, psychiatrisch zu untersuchen.
Dieser Beschluß wurde durch Richter Böhl am 29.7.1997 verschärft.
Dieser beantragte, auf Unterbringung
nach § 63 StGB (geschlossene psychiatrische Anstalt) zu untersuchen.
Der gesamte Ablauf der Strafverfolgungsmaßnahmen nährt den Verdacht,
daß es den Initiatoren von Anfang
an nicht um eine Strafverfolgung auf gesetzlicher Grundlage, sondern um
eine Liquidierung der
wirtschaftlichen Existenz des Verlages unter Mißbrauch der Gewaltmittel
des Staates ging. Dies wurde von
der Verteidigung auch vorgebracht. Hinweise bietet die Tatsache, daß
ein ordentliches Verfahren nicht
durchgeführt wurde, obwohl die Anklageschrift bei Richterin Maietti
spätestens seit dem 11.3.1996 lag und
ausreichend Zeit zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben war.
Diese Vorwürfe, die sich nicht nur an Einzelpersonen richten, geben
dem Verdacht systematischer
Verletzungen der Rechtsordnung durch Strafverfolgungsbehörden in den
Jahren seit 1995 Nahrung. Diese
Taten aufzuklären und für eine Wiederherstellung der Bindung
der Behörden an Recht und Gesetz zu sorgen,
war und ist der Beistand eines Verteidigers unumgänglich. Daß
die RiAG Brinkmann diesem Verlangen auf
Beiordnung nicht zu entsprechen gewillt war, gibt zur Besorgnis der Befangenheit
Anlaß.
Hinzu tritt die Komplexität des Themas, das die Staatsanwaltschaft
mit vorliegenden Anklageschrift gestellt
hat. RiAG Brinkmann wurde bereits auf diese Komplexität des Themas
hingewiesen. Mit Antrag vom 23. 2.
2000 wurde ausgeführt:
„Auch das Thema der jüngsten Anklageschrift selbst ist höchst
komplex. Deren Autor, der Staatsanwalt
Mohr, hebt auf einen Beitrag von dritter Seite über Arbeiten Steven
Spielbergs und Daniel Jonah Goldhagens
ab.
Ich habe in Sleipnir bereits bereits vor Jahresfrist einen Beitrag publiziert,
welcher sich u. a. kritisch mit der
allzu schnellen Verurteilung des Horrorfilmregisseurs wie auch des Vertreters
neuzeitlicher
Kollektivschuldthesen befaßte. Es heißt dort: „All die schnellen
Kritiker, die es ja so einfach haben, Daniel zu
kritisieren, wissen davon nichts. Ruth Birn und Norman Finkelstein stellen
nur fest, was sachlich und logisch
nicht stimmt in dem, was Daniel schreibt. Sie tun ihre Arbeit der Kritik,
nehmen die Arbeiten Daniels
gedanklich auseinander, und das ist auch gut so. Es ist gut, weil sie zur
Wahrheitsfindung beitragen, weil Ruth
Birns Wahrheit auch uns helfen kann, die emotionale Verstricktheit zu Tage
treten läßt, weil es die Emotionen
provoziert, und nur das kann am Ende zur Versöhnung führen."
Und es heißt weiter bezogen auf Goldhagen: „Daniel schlägt verzweifelt
um sich, er weiß gar nicht mehr, was
er tut, droht seinen Kritikern in Raserei mit Prozessen, will Bücher
verhindern, wirft alle akademischen
Standards über den Haufen, verletzt die elementaren Regeln des wissenschaftlichen
Streites, des zivilen
Umgangs – alles läuft auf seinen totalen Absturz hinaus. Vielleicht
muß er stürzen, um zu verstehen. Nicht
daß er stürzt, aber daß er versteht, wünsche ich
ihm. Daß er aus diesem verzweifelten Kampf genommen
wird, daß er seinen Frieden findet. Weil er Opfer ist. Opfer der
Geschichte, Opfer emotionaler Konflikte der
Vergangenheit, die er seinem Vater zuliebe austragen muß, die jetzt
in ihm ausgetragen werden: die Haßliebe
seines Vaters zu Deutschland, die aus tiefster Enttäuschung geborene
Bitterkeit, die aus schwerster
Verletzung geborene Wut, der aus unbeantworteter Liebe entstandene Haß.
Daniel, ich weiß nicht, was Du vorhast, wie es mit Dir weitergeht,
wie Du Dich sehen wirst, falls Du Deine
Lage erkennen wirst. Ich weiß nicht, ob Du jetzt noch Deutscher werden
möchtest, Deutscher, wie es Dein
Vater war und ist, der seine Haßliebesblitze auf Deinem Rücken
herüberschickt in die alte Heimat. Ich glaube
es nicht. Ich denke, Du mußt jetzt Deinen eigenen Weg gehen und hoffe,
daß Du ihn findest. Vielleicht ist
Amerika Deine Heimat, vielleicht Israel, ich weiß es nicht. Ich wünsche
Dir, daß Du zu Dir findest und zu
Deiner Gemeinschaft, daß Du das findest, was Dein Vater hatte, bevor
er ausgeschlossen wurde. Aber falls
Du Deutscher sein willst, werden willst: Ich schließe Dich in meine
Arme."
Der Verfasser dieses feinfühligen anteilnehmenden Aufsatz ist mein
langjähriger Mitangeklagter Peter
Töpfer. Der Versuch des Staatsanwalt aber, mich mit irgendwelchen
beschlagnahmten Broschüren in einen
Topf zu werfen, ist absurd. Broschüren, deren Stil nicht der meine
ist; die zu verwahren, zu lesen und an ein
Fachpublikum bei Bedarf zu reichen, ich mir gleichwohl nicht nehmen lasse.
Denn Lesen ist Menschenrecht."
Daß die Staatsanwaltschaft im übrigen keineswegs befugt war,
ein solches Thema in einer Anklageschrift
aufzuwerfen und also die Verhandlung vor Gericht zu verlangen, tritt noch
hinzu. Weder die Filme Steven
Spielbergs, noch die Arbeiten Daniel Goldhagens, noch die Untersuchungen
des von einem kanadischen
Gericht bestellten Gutachters Fred Leuchter, noch die Diskussion um alle
drei gehen die Staatsanwaltschaft
etwas an. Die Staatsanwaltschaft verwechselt sich offenbar mit einer Wahrheitsfindungskommission
zur
Feststellung historischer Tatsachen bzw. zur Verteidigung einer bestimmten
Weise der Überlieferung des
Geschehens.
Nach meiner Rechtskenntnis ist die Geschichtsschreibung in der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich
frei, ist diese Freiheit vom Grundgesetz geschützt; die entsprechende
Schutzvorschrift nach § 130 V kann
weder von Staatsanwalt Mohr noch vom Amtsgericht Tiergarten außer
Kraft gesetzt werden.
Daß die Richterin das nicht erkennen wollte und ungeachtet dieses
Vortrags dem Antrag auf Beiordnung
nicht gefolgt ist und auch entsprechenden Beschwerden nicht abhalf, begründet
die Besorgnis, daß RiAG
Brinkmann aus Voreingenommenheit, aus einer aufgrund manipulierter Akten
von der Staatsanwaltschaft
rechtswidrig produzierten Gefühlslage zu einer sachlichen Einschätzung
nicht fähig ist. Sie wird daher wegen
der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Besorgnis der Befangenheit besteht auch, weil die RiAG Brinkmann hier
ein Verfahren an sich gezogen
hat, für das sie offensichtlich nicht zuständig ist.
Am 18. August 1998 unterzeichnete Richter Ebsen von Amtsgericht Tiergarten
einen
Durchsuchungsbeschluß der Wohn- und Geschäftsräume des
Sleipnir-Herausgebers Andreas Röhler, sowie
des ehemaligen Mitherausgebers Peter Töpfer. Begründet wurde
die Durchsuchung mit einem Artikel des
Titels „Zweimal Dachau", der in Heft 1 (März) 1998 der Vierteljahreshefte
für freie Geschichtsforschung
erschienen war. Zu diesem Zeitpunkt war der nämliche Artikel aber
bereits Bestandteil einer Anklage aus
dem Jahre 1997 (81 Js 2701/96), die spätestens seit dem 10.3.1998
beim Amtsgericht lag.
Der Vorwurf - in der Sprache der Anklage -, „eine Vielzahl revisionistischer
Druckerzeugnisse vorrätig
gehalten und vertrieben zu haben", wurde bereits mit der erwähnten
Anklageschrift vom 18. Juni 1997
erhoben.
Hier wurden die Betroffenen in ein und derselben Sache mehrfach verfolgt.
Das Verfahren war bereits
anhängig und hätte nicht zu einer zweiten Verfolgung und einer
zweiten Anklageschrift führen dürfen, denn
eine Doppelbestrafung ist nach Art. 103 III Grundgesetz verboten.
Die Richterin Brinkmann war daher zur Annahme der Anklageschrift vom 11.
August 1999 „wegen
Volksverhetzung" nicht berechtigt, sie war nicht zuständig. Dieses
Verfahren wurde bereits vor dem
erweiterten Schöffengericht unter VRiAG Remuss geführt. Neue
Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft hätten
in das Verfahren eingebracht werden müssen und eingebracht werden
können. Eine parallele und also
doppelte Verfolgung wegen ein und desselben Deliktes ist unzulässig.
Die Unrechtmäßigkeit des Vorgehens ist der Staatsanwaltschaft
mutmaßlich bereits am Tag der
Hausdurchsuchung und auf mein Vorhalten hin deutlich geworden. Sie hat
deshalb nach einem Ausweg
gesucht und beim Amtsgericht München um die Übersendung eines
Einziehungsbeschlusses bezüglich einer in
der Buchhandlung des Verlages bereits zuvor beschlagnahmten Broschüre
gebeten. Sie hat auf diese Weise
versucht, in der gleichen Angelegenheit und unter gleichem Tatvorwurf ein
Parallelverfahren zu inszenieren,
obwohl die Sache bereits beim erweiterten Schöffengericht unter dem
VRiAG Remuss anhängig war.
RiAG Brinkmann zeigte sich hier zum Mittun bereit, obwohl sie hätte
wissen müssen, daß Mehrfachverfahren
in gleicher Sache wegen des grundgesetzlich verbotenen Doppelbestrafung
untersagt sind. Auch dieser
Vorgang belegt, daß ihrer Behauptung, die Sache sei nicht kompliziert,
nicht zu folgen ist, daß diese Erklärung
daher als unwahr, unglaubwürdig und von Vorurteilen gegen den Angeklagten
getragen gesehen werden
kann. Es besteht die Besorgnis der Befangenheit, die RiAG Brinkmann wird
daher abgelehnt.
(Andreas Röhler)
Anlage 5
Mitteilung weiterer, eventuell relevanter Geschehnisse zur Beleuchtung des Hintergrunds
Das Gericht wählte offenbar absichtlich einen der kleinsten vorhandenen
und also einen zu kleinen
Sitzungssaal. Bei Eintritt des Publikums kam es zu tumultartigen Szenen,
da es nur ca. 16 und also nicht
ausreichend Plätze gab. Auf Hinweise, man möge einen größeren
Saal bereitstellen und sie habe mit
größerem Publikumsinteresse rechnen können, erklärte
RiAG Brinkmann, sie tage immer in diesem Saal und
würde keine Ausnahme machen.
Im Zusammenhang mit Hinweisen im Vorfeld des Verfahrens, daß die
gebotene Öffentlichkeit nicht gewährt
sei (siehe hierzu Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiter der Pressestelle
beim Landgericht, Frau
Blume und Herrn Steltner, vom 9. und 28. Februar 2000) wurde hier erneut
erkennbar, daß das Gebot einer
öffentlichen Verhandlung beim Gericht nur ungenügend beachtet
wurde. Vor dem Hintergrund, daß ein
angebliches Presseinhaltsdelikt zur Verhandlung kommen sollte, war davon
auszugehen, daß die Anteilnahme
der Öffentlichkeit größer als bei sonst üblichen Strafverfahren
sein würde, da daß Publikum bei allen
Eingriffen, die die Pressefreiheit und die Arbeit der Presse als solcher
betreffen, selbst unmittelbar berührt ist.
Verschärfend tritt hinzu, daß das Gericht, wie sich später
herausstellte, zwei der ohnehin in ungenügender
Zahl bereitgestellten Zuschauerplätze von gerichtsangehörigen
Personen, die in dienstlichem Auftrage
teilnahmen und sich entsprechend auswiesen, besetzen ließ. Mindestens
diese von Justizbehörden oder
verwandten Einrichtungen gestellten Personen hätten an den noch zur
Verfügung stehenden Plätzen
gegenüber der Anklagebank Platz nehmen können. Statt dessen blieben
dort vier Plätze, die üblicherweise
Berichterstattern, Praktikanten usw. zur Verfügung gestellt werden,
frei. Eine Anzahl von Personen, die
teilweise von weither angereist waren, um an diesem Verfahren von überregionaler
Bedeutung, teilzunehmen,
wurden des Raumes verwiesen.
Die Prozeßbesucher kamen überein, da stehenderweise zu verbleiben
nicht gestattet wurde, sich in der
Teilnahme am Verfahren abzuwechseln, wodurch das Recht eines jeden auf
Beobachtung des gesamten
Verfahren nicht erfüllt werden konnte.
Ende des Anlagenteils
Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir im Verlag
der Freunde, Andreas
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